Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und gab bekannt, dass die im Beschwerdeverfahren BK 22 214 (Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 22 169 vom 22. April 2022) eingereichten Akten von Amtes wegen beigezogen werden. Innert Frist wurden keine weiteren Bemerkungen eingereicht.