Die Vorinstanz verzichtete am 3. Mai 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte sie die Akten der Haftverfahren ARR 22 10 und ARR 22 136 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.