1.3 Mit Entscheid vom 14. April 2022 verlängerte die Vorinstanz die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, wogegen dieser am 29. April 2022 (Postaufgabe: 29. April 2022) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob und die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung der genannten Ersatzmassnahmen – unter Kosten und Entschädigungsfolge – beantragte. Die Vorinstanz verzichtete am 3. Mai 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.