Am 1. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz, die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, zu verlängern (ARR 22 136). Mit Stellungnahme vom 7. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Verlängerungsantrags und seine umgehende Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter beantragte er die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten).