Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Januar 2022 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Untersuchungshaft versetzt (ARR 22 10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 37 vom 4. Februar 2022 abgewiesen. 1.2 Am 1. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz, die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, zu verlängern (ARR 22 136).