Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 203 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 14. April 2022 (ARR 22 136) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil von D.________ (ledig: E.________; nachfolgend: mutmassliches Opfer oder E.________). Am 5. Januar 2022 wurde er am Flughafen in Genf festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Janu- ar 2022 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Untersu- chungshaft versetzt (ARR 22 10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 37 vom 4. Februar 2022 abge- wiesen. 1.2 Am 1. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz, die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, zu verlängern (ARR 22 136). Mit Stellungnahme vom 7. April 2022 beantragte der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Verlängerungsantrags und seine umgehende Haftent- lassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter beantragte er die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Elec- tronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten). 1.3 Mit Entscheid vom 14. April 2022 verlängerte die Vorinstanz die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, wogegen dieser am 29. April 2022 (Postaufgabe: 29. April 2022) bei der Beschwerdekammer Be- schwerde erhob und die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung der genannten Ersatzmassnahmen – unter Kosten und Entschädigungsfolge – bean- tragte. Die Vorinstanz verzichtete am 3. Mai 2022 unter Verweis auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte sie die Akten der Haftverfahren ARR 22 10 und ARR 22 136 ein. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 verzichtete die Verfahrenslei- tung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und gab bekannt, dass die im Beschwerdeverfahren BK 22 214 (Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 22 169 vom 22. April 2022) eingereichten Akten von Amtes wegen beigezogen werden. Innert Frist wurden keine weiteren Bemerkungen eingereicht. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- 2 chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Brief an EL Fall, F.________, Regionalfahndung Seeland, vom 9. Mai 2022; - Berichtsrapport Regionalpolizei Seeland-Berner Jura vom 9. Mai 2022; - Einvernahmeprotokoll G.________ vom 18. Februar 2022; - Bericht der Kriminaltechnik (KT) vom 10. Dezember 2020; - Brief Regionalgefängnis Biel, H.________, vom 11. April 2022 (inkl. Beila- gen). Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5. 5.1 Dem heute 53-jährigen Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 13. Oktober 2020 um ca. 22.00 Uhr die damals 19-jährige Kollegin seiner Tochter in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben, nachdem sie Nachmittag und Abend zusammen verbracht hatten. Nachdem am 14. Oktober 2020 Anzeige gegen den Beschwerdeführer we- gen Vergewaltigung erstattet worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 einen Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehls konnte der Be- schwerdeführer am 5. Januar 2022, nachdem er rund 14 Monate im Ausland ver- bracht hatte, bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen in Genf festgenom- men und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zugeführt werden. 5.2 Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37, E. 4.5) stellte die Beschwerdekam- mer fest, dass auf die glaubhaften Aussagen des mutmasslichen Opfers abzustel- len sei und führte mit Blick auf den mutmasslichen Tatablauf aus, was folgt (E. 4.2): E.________ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 zu Protokoll, dass sie sich am Vortag zum ersten Mal mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gesetzt habe. Dies deshalb, 3 weil ihr langjähriger Freund sie Anfang Oktober 2020 verlassen und eine Kollegin ihr den Rat gege- ben habe, ihr Vater (der Beschwerdeführer) könne ihr eventuell helfen. Sie habe den Beschwerdefüh- rer um Rat fragen wollen, damit ihr Ex-Freund sich wieder in sie verliebe (Einvernahmeprotokoll von E.________ vom 14. Oktober 2020, Z. 40 f. sowie Z. 154 ff., auch zum Folgenden). Der Beschwerde- führer habe sich dann (Anmerkung der Beschwerdekammer: beim Treffen) so verhalten, als wären sie ein Paar. Am Abend seien sie nach einem Restaurantbesuch zu ihm nach Hause gegangen, weil sie auf die Toilette habe gehen müssen (a.a.O., Z. 54 und Z. 89). Nachdem sie von der Toilette zurück- gekommen sei, habe der Beschwerdeführer ihr gesagt, sie solle sich auf das Bett setzen (a.a.O., Z. 102 ff., auch zum Folgenden). Sie habe sich nichts Weiteres gedacht. Er habe sie dann auf das Bett gestossen und sich auf sie gelegt. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle, und habe ihre Hose gehalten, damit er diese nicht hinunterziehen könne, was ihm letztlich aber dennoch gelungen sei. Er habe seine Hose auch ausgezogen und sei direkt in sie eingedrungen (a.a.O., Z. 55 f.). Sie habe ihm gesagt, dass sie vor der Hochzeit keinen Geschlechtsverkehr haben wolle (a.a.O., Z 57 f.). Nach dem Akt habe er ihr gesagt, dass sie zusammen ein Kind haben würden. Sie habe «nein» ge- sagt, ein Kind plane man, man entscheide nicht einfach so (schnell). Als sie nach Hause gekommen sei, habe ihre Mutter bemerkt, dass etwas mit ihr nicht stimme, da sie einen traurigen Eindruck ge- macht habe. Sie habe ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag die «Pille danach» nehmen werde (a.a.O., Z. 62 ff., Z. 161). Der Beschwerdeführer bestreitet den Vergewaltigungsvorwurf nach wie vor. 5.3 Wie im Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) erwähnt, ist aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperver- letzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefoh- lenen, mehrfacher Drohung, diverser Vermögensdelikte etc. hängig ist (vgl. Ankla- geschrift BJS 2013 18706 vom 28. März 2021; Verfahren PEN 21 202). Am 21. April 2022 beantragte die vorsitzende Gerichtspräsidentin im Strafverfahren PEN 21 202 die Anordnung der Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer, wo- bei sie den Haftgrund der Fluchtgefahr geltend machte. Mit Entscheid vom 22. April 2022 (ARR 22 169; Begründung vom 26. April 2022) wurde der Antrag gutgeheissen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung, wie er bereits mit Beschluss der Beschwerde- kammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) vorgelegen hat, nach wie vor zu bejahen sei. Zwar habe sich der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung seit der Haftan- ordnung nicht weiter erhärtet; aufgrund der weitgehend unveränderten Beweislage sei dieser aber auch nicht abgeschwächt worden. Mithin bestünden keine hinrei- chend konkreten Anhaltspunkte, welche den dringenden Tatverdachte entkräften würden. Aufgrund der in Konstellationen, wie der vorliegenden, vorzunehmenden, summarischen Beweiswürdigung, würden die Aussagen des mutmasslichen Opfers nach wie vor glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und bringt vor, die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht seien bei Beginn der Strafuntersu- chung geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens sei ein immer 4 strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stel- len. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen müsse eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sich die Sachlage mehr oder weniger unverändert präsentiere und immer noch genügend Anhaltspunkte zur Begründung des dringenden Tatverdachts bestünden, lasse sich nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr würden die mit Stel- lungnahme vom 7. April 2022 eingereichten Beweismittel allesamt für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und gegen die Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers sprechen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweise und die aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Aussagen des mutmasslichen Opfers gar nicht oder nicht genügend gewürdigt und die Aussagen des mutmassli- chen Opfers daher zu Unrecht als glaubhaft(er) erachtet. Schliesslich sei es der Staatsanwaltschaft bis dato nicht gelungen, weitere Beweismittel zu beschaffen. Mithin habe die Staatsanwaltschaft während der dreimonatigen Untersuchungshaft keine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen. 6.3 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber mit Verweis auf die am 9. Mai 2022 eingereichten Akten vor, der dringende Tatverdacht habe sich weiter erhärtet. 6.4 Was die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht anbelangt, ist in Überein- stimmung mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass diese zu Beginn der Stra- funtersuchung geringer sind als in späteren Prozessstadien und im Lauf des Straf- verfahrens in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen ist (Urteil des Bundesge- richts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Tat- verdacht nicht weiter erhärten muss, wenn bereits in einem früheren Verfahrens- stadium konkrete, belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben. Vielmehr kann es in einem solchen Fall für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abge- schwächt wird (Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 68 vom 10. März 2021 E. 4.4; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2). Zu berücksichtigen ist auch, wie weit der letztmals gerichtlich geprüfte dringende Tatverdacht zurückliegt und welche Unter- suchungsschritte seither erfolgt sind (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2). Vorliegend hat die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) den dringenden Tatverdacht gestützt auf die glaubhaft erscheinenden Aussagen des mutmasslichen Opfers bejaht. Mithin haben zu diesem Zeitpunkt be- reits konkrete, belastende Beweise vorgelegen. Bis die Vorinstanz den angefoch- tenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchge- führt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu le- gen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anord- 5 nung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vor- genommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispiels- weise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebo- tenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemein- sam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermitt- lungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist. Zum Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt wurde, war der Code noch ungeknackt (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 1. April 2022). Dass der Beschwer- deführer den Code zunächst nicht bekanntgeben wollte, ist in Anbetracht des nemo tenetur-Prinzips sein gutes Recht. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass dies nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens bei- getragen hat. Zwischenzeitlich konnte der Code geknackt werden bzw. wurde die- ser vom Beschwerdeführer preisgegeben, so dass mit den Auswertungen der Da- ten begonnen werden konnte (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Vorin- stanz und E-Mail Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft, beide vom 12. April 2022). Weiteren Ermittlungshandlungen steht nichts mehr im Wege. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleuni- gungsgebot nicht verletzt hat. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die eingereichten Be- weise nicht genügend gewürdigt, ist festzuhalten, dass es im Haftprüfungsverfah- ren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist viel- mehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- 6 ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbe- halten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat sich der mit Beschluss der Beschwerde- kammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) festgestellte Tatverdacht gestützt auf die der Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegenden Akten weder erhär- tet noch konnte dieser aufgrund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Bewei- se entkräftet werden. Im Folgenden wird auf die einzelnen, durch den Beschwerde- führer aufgeworfenen Punkte eingegangen. 6.7 6.7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Erektionsprobleme habe und ein derart schneller und harter Geschlechtsverkehr, wie ihn das mutmassliche Opfer schilde- re, schon allein deswegen gar nicht habe stattfinden können. Aufgrund seiner Erek- tionsprobleme sei es ihm ohne Potenzmittel, welches er mindestens 30 Minuten vorher einnehmen müsse, schlicht unmöglich, innert ein bis zwei Minuten einen Geschlechtsakt zu vollziehen. Ferner lasse sich mit den Erektionsproblemen auch die von der Beschwerdekammer als «nicht schlüssig» beurteilte Aussage anläss- lich der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 196 f.: «Ich wollte sie beruhigen, da sie un- bedingt mit mir schlafen wollte. Ich sagte, es sei nicht gut, ich hätte keine Gefühle und sei nicht so gut veranlagt, ein anderes Mal», erklären. So sei es notorisch, dass Männer nicht breitwillig auf eine bestehende Impotenz hinweisen, sondern versuchen, diese zu kaschieren. Dass sich die Vorinstanz zu diesem Vorbringen nicht geäussert hatte, erachtete der Beschwerdeführer mit Blick auf das rechtliche Gehör als nicht unproblematisch. 6.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Bestandteil des verfas- sungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) nicht verlangt, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Ent- scheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.7.3 Sodann ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass er heute auf Potenzmittel angewiesen zu sein scheint, keineswegs beweist, dass er bereits zum Zeitpunkt der mutmassli- chen Tat mit Erektionsproblemen zu kämpfen hatte. Entsprechendes machte er auch anlässlich der Hafteröffnung nicht geltend. Vielmehr brachte er dort vor, dass er Medikamente bzw. Antibiotika in seinen Effekten habe, da er eine Geschlechts- krankheit habe, die therapiert werden müsse (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 45 f.). Hinzu kommt, dass weder im Haftanordnungsverfah- 7 ren ARR 10 40 noch im darauffolgenden Beschwerdeverfahren BK 22 37 vorge- bracht wurde, der Beschwerdeführer leide unter Erektionsproblemen. Dies wurde erstmals mit Stellungnahme vom 7. April 2022 vorgebracht. Auch wenn es noto- risch ist, dass Männer nicht breitwillig auf eine bestehende Impotenz hinweisen, muss davon ausgegangen werden, dass ein solches, vorliegend den Beschwerde- führer entlastendes Argument, normalerweise zu einem früheren Zeitpunkt einge- bracht würde. Schon allein aus diesem Grund erscheint die diesbezügliche Aussa- ge des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass aufgrund der zwischenzeitlich ausgewerteten Daten des Mobil- telefons des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass er im Zeitraum zwischen dem 31. August 2020 und dem 11. Oktober 2020 rund 200 Frauen auf der Datingseite L.________ kontaktiert hat (Berichtsrapport der Regionalpolizei Seeland-Berner Ju- ra vom 9. Mai 2022 [nachfolgend: Berichtsrapport], S. 3). Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach er bereits zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tat Erekti- onsprobleme gehabt haben soll, mutet daher auch in diesem Kontext unglaubhaft an. Nach dem Gesagten vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers nicht zu entkräften. 6.8 6.8.1 Betreffend den ehelichen Vorvertrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch wenn im Rahmen des Haftverfahrens kein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen sei, liquide Beweise abzunehmen seien. Dem ehelichen Vorvertrag sei auch für Personen, die der arabischen Sprache nicht mächtig seien, sofort zu entneh- men, dass dieser auf den 13. Oktober 2020 datiert sei, die Parteien der Beschwer- deführer und das mutmassliche Opfer seien und zweimal die Zahl 20'000.00 bzw. einmal die Zahl 40'000.00 genannt werde. Die Tatsache, dass sich der Beschwer- deführer geweigert habe, den Vertrag einzugehen und sofort CHF 20'000.00 im Hinblick auf eine Ehe mit dem mutmasslichen Opfer zu bezahlen, liefere ein ge- wichtiges Rachemotiv des mutmasslichen Opfers bzw. von dessen Mutter. Darüber hinaus deute der eheliche Vorvertrag auf eine bereits seit Längerem bestehende Bekanntschaft des mutmasslichen Opfers mit dem Beschwerdeführer hin, was den Aussagen des mutmasslichen Opfers widerspreche. 6.8.2 Gemeinsam mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass selbst wenn auf die Ausführungen der Verteidigung zum Inhalt des ehelichen Vorvertrags abgestellt würde, nicht erhellen würde, weshalb aufgrund des auf den 13. Oktober 2020 da- tierten ehelichen Vorvertrags mit geschildertem Inhalt ein Kennenlernen des mut- masslichen Opfers und des Beschuldigten am 13. Oktober 2020 auszuschliessen wäre. Der Beweis ist diesbezüglich nicht liquid. Die Frage, wann sich das mutmass- liche Opfer und der Beschwerdeführer kennengelernt haben, wird Gegenstand der weiteren Untersuchung bilden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich beim Vergewaltigungsvorwurf um einen Racheakt des mutmasslichen Opfers bzw. von dessen Mutter handelt, ist festzuhalten ist, dass es diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Familie des mutmasslichen Opfers ein Zu- sammensein mit dem deutlich älteren Beschwerdeführer möglicherweise nicht gut- 8 geheissen hätte und die Familie das mutmassliche Opfer zur Anzeigeerhebung er- mutigt hat (Einvernahmeprotokoll von E.________ vom 14. Oktober 2020, Z. 158 ff.; Whatsapp-Nachricht vom 17. Oktober 2020; Einvernahmeprotokoll G.________ vom 18. Februar 2022, Z. 16 ff.; die Vergewaltigung wurde der Polizei denn auch durch den Bruder des Opfers gemeldet, vgl. den von der Staatsanwalt- schaft mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 eingereichten Bericht der Kriminaltech- nik (KT) vom 10. Dezember 2020 [nachfolgend: KT-Bericht], S. 1). Anzeichen dafür, dass das mutmassliche Opfer die Vergewaltigung aufgrund familiären Drucks oder gar als Racheakt erfunden hat, bestehen jedoch nicht. Überdies wurde im Beschwerdeverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer die Mutter des mutmasslichen Opfers in Zusammenhang mit dem «ehelichen Vorver- trag» wegen Nötigung angezeigt hat. Die Mutter des mutmasslichen Opfers wurde diesbezüglich am 12. Februar 2022 als beschuldigte Person einvernommen. Sie bestreitet, den «ehelichen Vorvertrag» abgefasst zu haben und gab zu Protokoll, weder Arabisch schreiben noch sprechen zu können (a.a.O, Z. 87 ff. und 124 ff.). Auch das mutmassliche Opfer habe zum Zeitpunkt der Tat nur ein paar wenige Worte der arabischen Sprache gekannt (a.a.O., Z. 106 f.). Somit ist vorliegend un- klar, wann und von wem der eheliche Vorvertrag verfasst wurde. Der Beweis ist daher auch diesbezüglich nicht liquid. Nach dem Gesagten lässt der eheliche Vor- vertrag keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu. 6.9 6.9.1 Zum Beweisfoto führt der Beschwerdeführer aus, das Foto sei auf den 11. Okto- ber 2020 datiert, was auf eine bereits seit Längerem bestehende Bekanntschaft des mutmasslichen Opfers mit dem Beschwerdeführer hindeute. 6.9.2 Diesbezüglich ist gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft fest- zuhalten, dass sich weder aus den Umständen noch aus dem Inhalt des Fotos er- gibt, wo und zu welchem Anlass das Foto aufgenommen wurde; die dazugehörigen Metadaten fehlen gänzlich. Ebenso wenig ist bekannt, ob bzw. zu welchem Zeit- punkt das mutmassliche Opfer das Foto dem Beschuldigten übergeben haben soll. Überdies stellt die Beschwerdekammer gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei dem eingereichten Beweisfoto um einen Ausdruck handelt (vgl. die Faltspuren auf dem eingereichten Beweisfoto). Entsprechend lässt auch dieses Fo- to keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Kennenlernens und damit verbunden auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu. 6.9.3 In Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten bringt der Beschwer- deführer vor, dass beim mutmasslichen Opfer anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 14. Oktober 2020 keine Verletzungen vorgefunden wurden. Daraus ergebe sich, dass kein so schneller und harter Geschlechtsverkehr, wie ihn das mutmassliche Opfer schildere, stattgefunden haben könne. Das am Mutter- mund festgestellte Sperma zeige lediglich auf, dass das mutmassliche Opfer inner- halb der letzten fünf Tage vor der rechtsmedizinischen Untersuchung Geschlechts- verkehr gehabt habe. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass die Spermien von einem anderen Mann als dem Beschwerdeführer stammen könnten. 9 6.9.4 Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich zusammen mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgemäss – selbst bei Ge- genwehr – nicht immer Verletzungen beim Vergewaltigungsopfer festgestellt wer- den müssen. Der Beschwerdeführer geht daher zu Unrecht davon aus, dass beim Opfer aufgrund des in Frage stehenden Geschlechtsverkehrs zwingend Verletzun- gen hätten festgestellt werden müssen. Mithin vermögen die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmassli- chen Opfers nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das beim mutmasslichen Opfer festgestell- te Sperma stamme von einem anderen Mann, ist er darauf hinzuweisen, dass aus dem von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten KT-Bericht hervorgeht, dass bei der Auswertung der sichergestellten Asservate (DNA- Abriebe Ass. 014 [Genitalabstrich, Scheide]; Ass. 017 [Genitalabstrich, Scheiden- eingang, Ass. 018 [Genitalabstrich, hinteres Scheidengewölbe]; Ass. 022.1 [ab String, Schrittbereich, Innenseite]) biologische Spuren nachgewiesen werden konn- ten, wobei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit allen im Spurenprofil vor- handenen Merkmalen übereinstimmt (KT-Bericht, S. 2 f.). Gemeinsam mit der Kri- minaltechnik (vgl. KT-Bericht, S. 4) und der Staatsanwaltschaft darf somit davon ausgegangen werden, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem mutmass- lichen Opfer und dem Beschwerdeführer gekommen ist. Damit sprechen auch die Ergebnisse der Spurenauswertung der Kriminaltechnik für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers. 6.10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die mit Stellungnahme vom 7. April 2022 aufgezeigten Widersprüche des mutmasslichen Opfers nur rudi- mentär gewürdigt, ist gemeinsam mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es in «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen» im Rahmen des Haftverfahrens genügt, wenn sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als diejenigen des Beschul- digten einzustufen sind (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesge- richts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die summarisch gewürdigten Aussagen des mutmasslichen Opfers nach wie vor glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. Eine einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird indes Sache des urteilenden Gerichts sein. 6.11 Zusammengefasst ging die Vorinstanz aufgrund der ihr im Zeitpunkt der Entscheid- fällung vorliegenden Haftakten richtigerweise davon aus, dass sich der dringende Tatverdacht seit der Haftanordnung zwar nicht weiter erhärtet hat, er im Laufe der Untersuchung aber auch nicht abgeschwächt wurde. Nach dem Gesagten lassen die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 7. April 2022 vorgebrachten Beweise die Aussagen des mutmasslichen Opfers nicht unglaubhaft bzw. weniger glaubhaft als jene des Beschwerdeführers erscheinen. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aktenstücke, namentlich dem KT-Bericht, hat sich der dringende Tatverdacht im Beschwerdeverfahren zudem weiter erhärtet. Mithin ist der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen. 10 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Die Vorinstanz be- gründet die Untersuchungshaft zunächst mit der Kollusionsgefahr. 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kol- lusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ih- rer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts so- wie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Per- sonen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 7.2 Die Kollusionsgefahr wird von der Vorinstanz nach wie vor bejaht. So hätten sich die Verhältnisse betreffend das Vorliegen der Kollusionsgefahr seit dem Entscheid vom 8. Januar 2022 (ARR 22 10) und dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) nicht merklich verändert. Zwar befinde sich das Mobil- telefon des Beschwerdeführers mittlerweile ausserhalb von dessen Machtbereich, die Daten hätten jedoch noch nicht ausgewertet werden können, weswegen die Staatsanwaltschaft auch noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer und den Angehörigen habe durchführen können (siehe dazu oben E. 6.5). Mithin bestehe die konkrete Gefahr der kolludierenden Einwirkung des Beschwerdeführers auf die parteiöffentlich einzuvernehmenden Personen fort. Gleiches gelte für das mutmassliche Opfer, da zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer möglicherweise ein besonderes Näheverhältnis bestehe. 7.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Gefahr, dass er auf Personen in seinem Umfeld, insbesondere auf das mutmassliche Opfer, kolludierend einwirken könnte, bestehe nicht. Er wünsche keinen Kontakt mehr mit dem mutmasslichen Opfer. Hinzu komme, dass er sich geweigert habe, einen ehelichen Vorvertrag mit dem mutmasslichen Opfer abzuschliessen, was in der Folge zum Streit mit dem mutmasslichen Opfer bzw. dessen Mutter geführt habe. Im Übrigen habe das mut- massliche Opfer bereits Aussagen gemacht. 7.4 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Kollusionsgefahr noch bestehe, bis die parteiöffentlichen Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, dessen Mutter so- 11 wie weiteren nahen Angehörigen des Opfers durchgeführt worden seien. Von Be- deutung sei jedoch, dass der Beschwerdeführer versucht habe, aus der Haft zu kol- ludieren. So habe er versucht, einem Häftling, der in ein anderes Gefängnis verlegt wurde, eine Packung Chips mitzugeben, in welcher er einen Brief an seinen Sohn I.________ versteckt habe. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hätte dieser im Verfahren gegen seinen Vater als Auskunftsperson befragt werden sollen. 7.5 An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2022 in Haft ist, befindet sich die Strafuntersuchung erst am Anfang, da aus ermittlungstaktischen und Effi- zienzgründen noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt werden konnten (siehe dazu oben E. 6.5). Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine schwere Straftat. Da der Tat- vorwurf nach wie vor massgeblich auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers beruht, kommt diesen besondere Bedeutung zu. Wie bereits im Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 5.3) ausgeführt: […] ist zumindest derzeit angesichts des jungen Alters des mutmasslichen Opfers von einer realen Gefahr der Beeinflussung auszugehen, zumal gestützt auf das beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland hängige Strafverfahren resp. die dort erhobenen Tatvorwürfe der mehrfachen Drohungen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit seinem Ver- halten mehrere Personen in Angst und Schrecken versetzt hat […]. Zumindest im aktuellen Verfah- rensstadium (des hier interessierenden Verfahrens wegen Vergewaltigung) ist die Kollusionsanfällig- keit von E.________ zu bejahen. Gemäss Berichtsrapport ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten teilweisen Auswertung des Mobiltelefons ersichtlich, dass am 3. November 2021 von der Mo- biltelefonnummer des Beschwerdeführers folgende Mitteilung an das mutmassliche Opfer versendet wurde: «J’ai achetee le page du magiage poir toi et le collue valeur de 5'000.00chfr c est toi quell veux le mariage avec moi» (Berichtsrapport, S. 3). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer das mutmassliche Opfer über ein Jahr nach der mutmasslichen Tat immer noch aus dem Ausland zu kontaktieren versuchte. Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kei- nen Kontakt mehr mit dem mutmasslichen Opfer wolle und eine andere Frau habe (Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 332 f.), unglaubhaft. Mithin erscheint die Ge- fahr allfälliger Kontaktaufnahmen zum mutmasslichen Opfer und damit auch allfälli- ger Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers gross. Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 5.3) bejahte die Beschwerde- kammer auch die Kollusionsanfälligkeit der Mutter und des Bruders des Opfers. Des Weiteren sind auch die Kinder des Beschwerdeführers, namentlich seine Tochter, J.________, und sein Sohn, I.________, vor allfälligen Beeinflussungs- versuchen zu schützen. Bei den anstehenden Befragungen handelt es sich um Untersuchungshandlungen, welche notorisch eine erhöhte Kollusionsanfälligkeit aufweisen. Aufgrund der Schwere der untersuchten Straftat und des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht weitergehend abgeklärt werden konnte, erscheint es nach wie vor gerechtfer- tigt, die geplanten Einvernahmen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer 12 die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Schliesslich ist auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Vor- nahme von Verdunkelungshandlungen nach wie vor zu bejahen. Mit Beschluss BK 22 37 vom 4. Februar 2022 E. 5.3 führte die Beschwerdekammer aus: Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Sanktion (vgl. Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah- ren) darf von einem grossen Interesse des die Tat bestreitenden Beschwerdeführers ausgegangen werden, Drittpersonen und das Opfer selbst zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in schwierigen Situation nicht davor zurückzu- schrecken scheint, Personen – in der Vergangenheit u.a. seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau – durch Ankündigung eines Nachteils in Angst und Schrecken zu versetzen […]. Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist überdies darauf hin- zuweisen, dass dieser am 8. April 2022 aus der Haft zu kolludieren versucht hat, in dem er seinen Sohn, I.________, zu kontaktieren versuchte (Brief Regionalgefäng- nis M.________ (Ort), H.________, vom 11. April 2022 (inkl. Beilagen). Das Haft- verlängerungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits hängig. Des Weiteren geht aus dem Berichtsrapport hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers, J.________, der Polizei am 15. Oktober 2020 den Verlauf eines Whatsapp-Chats zwischen dem mutmasslichen Opfer, dem Beschwerdeführer und sich selbst vorge- legt hat. Diesen habe man bei der zwischenzeitlich erfolgten teilweisen Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht gefunden; entweder sei dieser gelöscht oder durch die Whatsapp-Aktualisierungen nicht beibehalten worden sei (Berichtsrapport, S. 3). Ferner sind gemäss Berichtsrapport auf der Zeitachse am 12. und 13. Oktober 2020 je nur fünf Einträge sichtbar. An anderen Daten im Okto- ber 2020 ist die Datenmenge gemäss Berichtsrapport deutlich grösser. Dies lege den Verdacht nahe, dass es zu einer Datenlöschung gekommen sei (Berichtsrap- port, S. 3), was den Verdacht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers weiter bestärkt. 7.6 Zusammengefasst ist nach wie vor vom konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken. Der beson- dere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge von der Vorinstanz zu Recht bejaht. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöffentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. 8. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird von der Vorinstanz weiter mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet. 8.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. Au- gust 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Fol- genden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten 13 Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkei- ten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschluss- handlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Ar- beitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei ei- ner befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 8.2 Die Fluchtgefahr wird von der Vorinstanz nach wie vor bejaht. So hätten sich die Verhältnisse auch mit Blick auf das Vorliegen der Fluchtgefahr seit dem Entscheid vom 8. Januar (ARR 22 10) und dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) nicht merklich verändert. Zusammengefasst wird vor- gebracht, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, weshalb die bisherigen Elemente, welche zur Annahme der Fluchtgefahr führten, keinen Bestand mehr haben sollen. Auch aufgrund der dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurtei- lung drohenden empfindlichen Strafe und der bereits in der Vergangenheit erfolg- ten Absetzung ins Ausland ohne Bekanntgabe des genauen Aufenthaltsortes ge- genüber den Strafbehörden sei weiterhin von der konkreten Gefahr auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Haftentlassung erneut ins Ausland abset- zen könnte. 8.3 Der Beschwerdeführer verneint die Fluchtgefahr. Zur Begründung verweist er zunächst auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend wird vorgebracht, die An- nahme der Vorinstanz, wonach er keinen engen Kontakt zu den Kindern gepflegt habe, gehe fehl und lasse sich auch anhand der Aktenlage nicht begründen. Seine Familie sei ihm enorm wichtig und er habe nie die Absicht gehabt sich abzusetzen. Gegen die Fluchtgefahr spreche sodann auch der Umstand, dass er überhaupt in 14 die Schweiz zurückgekehrt sei. Schliesslich sei auch angesichts seiner gesundheit- lichen Probleme keine Flucht ins Ausland zu befürchten, zumal er in der Schweiz eine der besten medizinischen Versorgungen geniesse. 8.4 Die Staatsanwaltschaft weist daraufhin, dass der Beschwerdeführer nach der ihm vorgeworfenen Tat, nach dem Telefonat mit der Polizei am 14. Oktober 2020, ohne Angabe eines Grundes nicht bei der Polizei erschienen sei und die Schweiz mit ei- nem «Last-Minute-Flug» verlassen habe, obwohl er gewusst habe, dass die Polizei ihn suche. Am 15. Oktober 2020 sei sein Mobiltelefon bereits in der Türkei einge- loggt gewesen. Ferner weist die Staatsanwaltschaft daraufhin, dass die vorsitzende Gerichtspräsidentin im Strafverfahren PEN 21 202 am 21. April 2022 die Anord- nung der Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer beantragt habe, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. April 2022 (ARR 22 169; noch nicht rechtskräftig) gutgeheissen habe, wobei es den Haftgrund der Fluchtge- fahr ausführlich behandelt habe. 8.5 Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4) bejahte die Beschwerde- kammer die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers mit der folgenden Begründung: Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer und er hat im Verurteilungsfall mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen (gemäss Art. 190 StGB wird Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft; weiter droht ihm wegen den beim Regio- nalgericht hängigen Tatvorwürfen ebenfalls eine empfindliche Strafe). Dass derzeit von einer vernünf- tigen Prozesschance auf Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ausgegangen werden müsste, was sich fluchtminimierend auswirken könnte, wird angesichts des aktuell beim Regionalgericht hän- gigen Verfahrens zu Recht nicht geltend gemacht. Die dem Beschwerdeführer im Fall einer rechts- kräftigen Verurteilung drohende Sanktion stellt damit einen gewichtigen Fluchtanreiz dar. Anders als er meint, ist die Strafhöhe indes nicht einziges Fluchtindiz. Für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen ferner die Tatsachen, dass er sich kurz nach der mutmasslichen Vergewaltigung in die Türkei abge- setzt und sich dort (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum [vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 237, wonach er in Asien unterwegs gewesen sei]) während rund 14 Monaten auf- gehalten hat. Er scheint demzufolge in der Lage zu sein, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten, und es ist davon auszugehen, dass er dort auch über soziale Kontakte verfügt, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte. Dafür, dass er lediglich aus geschäftlichen Gründen in die Türkei geflogen ist (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff. und Z. 250), bestehen derzeit – abgese- hen von Behauptungen – keine Hinweise resp. Belege. Indes verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Schweiz. Hier leben sein volljäh- riger Sohn und seine (noch) minderjährige Tochter (geb. 15. August 2004). Seine Kinder scheinen für ihn jedoch kein Grund gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz zurückzukehren (gemäss seinen Aussagen hat er seinen Sohn im Oktober 2020 das letzte Mal gesehen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 64-74). Inwiefern ihn die Corona-Situation und/oder eine Er- krankung an einer früheren Rückkehr gehindert haben sollen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Ja- nuar 2022, Z. 244), ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig. Davon, dass ihn die Beziehung zu seinen Kindern – deren Intensität zumindest mit Blick auf die Tochter fraglich erscheint – somit von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, kann nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für seine ge- sundheitlichen Beschwerden, hat er doch insoweit bereits in der Türkei mit einer Therapie begonnen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 40 f.). Eine ausreichend medizinische Versorgung ist demzufolge auch im Ausland erhältlich. 15 Dafür, dass ihn seine berufliche Situation zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, beste- hen derzeit ebenfalls keine ausreichenden Hinweise. Ohnehin muss seine berufliche und finanzielle Situation derzeit als schwer durchschaubar bezeichnet werden (vgl. etwa Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 250 und Z. 341 ff., wonach er aufgrund eines Anrufs eines Ge- schäftspartners in die Türkei geflogen sei und dort Investoren aus Katar, Israel, Russland und Kuwait habe). […]. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwecks Ordnung seiner Buchhaltung und Einreichung von Unterlagen im aktuell gegen ihn beim Regionalgericht hängigen Verfahren in die Schweiz zurück- gekehrt sei, mag zutreffen. Daraus nun aber ableiten zu wollen, dass er sich jederzeit den Strafverfol- gungsbehörden zur Verfügung halten werde, greift zu kurz. Seine Einreise kann nicht zwingend mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden. […]. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben und hierüber wohl über sei- nen Verteidiger informiert gewesen war, vermag nichts an der konkreten Gefahr zu ändern, dass er sich im Fall einer Freilassung wieder absetzen könnte. […]. 8.6 Gemeinsam mit der Vorinstanz wird festgestellt, dass sich die Verhältnisse mit Blick auf die Fluchtgefahr seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Fe- bruar 2022 (BK 22 37) nicht merklich verändert haben. Die Beschwerdekammer teilt die Folgerung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach nicht nur die theoreti- sche, sondern konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer wieder ins Aus- land absetzen könnte, nach wie vor besteht. Der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr ist somit zu bejahen. 8.7 Auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat sich diesen ledig- lich vorbehalten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, rechtfertigt es sich ange- sichts der Tatsache, dass die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr derzeit bejaht werden können, diesen besonderen Haftgrund offen zu lassen. 9. 9.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Januar 2022 in Haft. Angesichts des Vergewaltigungsvorwurfs droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall ei- ne empfindliche Freiheitsstrafe (vgl. Art. 190 Abs. 1 StGB, wonach die nicht qualifi- 16 zierte Tatbegehung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren be- droht ist). Mit einer erstmaligen Haftverlängerung (drei Monate) bzw. einer Ge- samtdauer der Untersuchungshaft von sechs Monaten besteht die Gefahr der Überhaft somit nicht. 9.3 Die gewährte Verlängerung von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (vollständige Auswertung der sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befindlichen Daten resp. der sich daraus ergebenden Vorhalte; parteiöffentliche Einvernahmen des mutmasslichen Opfers, von dessen Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen des Opfers) verhältnismäs- sig. Eine Verkürzung der Haftdauer auf zwei Monate ist nicht angezeigt. Die Be- schwerdekammer geht aber davon aus, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird und die angekündigten Einvernahmen alsbald durchgeführt werden. So wurde die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer denn auch bereits auf den 10. Mai 2022 angesetzt. Ob die Kollusionsgefahr nach Durchführung der parteiöf- fentlichen Einvernahmen gebannt ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Dies wird wesentlich von den bis dahin erfolgten Einvernahmen resp. von der Frage abhängen, ob gestützt auf die erhobenen Beweise und das Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere mit Blick auf das mutmassliche Opfer – noch von einer Kollusionsanfälligkeit ausgegangen werden muss. Wie erwähnt (E. 6.5), lassen die Akten keine Verletzung des Beschleunigungsge- bots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 9.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unterlassen aufzuzeigen, weshalb die beantragten Ersatzmassnahmen vorliegend nicht geeignet seien, der Kollusi- ons- resp. der Fluchtgefahr zu begegnen und bringt vor, dass es entgegen der An- sicht der Vorinstanz durchaus möglich wäre, einer kolludierenden Tätigkeit des Be- schwerdeführers mittels Schriftensperre kombiniert mit einem Hausarrest sowie der ständigen Überwachung durch Electronic Monitoring vorzubeugen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 8.3) hat sich die Beschwerde- kammer eingehend mit den beantragten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten) auseinandergesetzt, wobei sie zum Schluss kam, dass keine milderen Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination hinreichend zu bannen vermögen, zu erkennen sind. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Schrif- tensperre entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder alleine noch in Kombination mit anderen Ersatzmassnahmen geeignet ist, um einer kolludierenden Tätigkeit vorzubeugen. Zumal vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen die Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination gebannt werden könn- te, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offengelassen hat, ob die bean- tragten Ersatzmassnahmen dazu geeignet wären, das Fluchtrisiko auszuschlies- sen. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO gegeben sind. 17 9.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. 10. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die bereits für drei Monate angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Einer Orientierung des Opfers bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario). 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten vollum- fänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung von Rechtsan- walt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent K.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 18. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19