Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Regionalgericht bereits aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 am 24. Februar 2022 über das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes entschieden hatte, weshalb kein Grund bestand, darüber nochmals zu entscheiden. Zudem geht es vorliegend nicht um die Frage der Befangenheit der Gerichtspräsidentin. Der Beschwerdeführer hat kein neues Ausstandgesuch gestellt. Abgesehen davon stellt auch ein Ausstandverfahren kei-