Daraus ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er sich im Verfahren nicht zu Recht finden würde oder er den Anforderungen nicht gewachsen wäre. Für die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung ist dies nicht relevant. Gleiches gilt für seine weiteren Rügen, welche er hinsichtlich des Gangs des Verfahrens erhebt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Regionalgericht bereits aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 am 24. Februar 2022 über das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes entschieden hatte, weshalb kein Grund bestand, darüber nochmals zu entscheiden.