Es sind auch keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich. Unklar ist, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge, wonach ihm die Verfügung des Regionalgerichts vom 24. Februar 2022 (Ablehnung amtlicher Verteidiger) nicht zugestellt worden sei, ableiten will. Er wies anlässlich der Verhandlung vom 13. April 2022 daraufhin, dass er die Verfügung nicht erhalten habe. Die Verhandlung wurde in der Folge abgebrochen und es wurde erneut über das Gesuch des Beschwerdeführers entschieden. Daraus ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er sich im Verfahren nicht zu Recht finden würde oder er den Anforderungen nicht gewachsen wäre.