Er ist zwar mit Jahrgang 1946 schon älter, es ergeben sich aber auch mit Blick auf seine Eingaben keine Hinweise, dass er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Der Umstand, dass er mit dem Prozessrecht nicht vertraut ist, spielt ebenfalls keine Rolle, weil das in der Regel auf alle juristischen Laien zutrifft und dies per se kein Grund für die Beiordnung eines Anwalts ist. Der Umstand, dass er das Ausstandgesuch zu spät gestellt hat, ist ebenfalls kein Hinweis, dass er auf eine amtliche Verteidigung angewiesen ist.