6. Es handelt sich um einen Bagatellfall, der weder in sachverhaltsmässiger noch rechtlicher Sicht Schwierigkeiten bietet. Es geht letztlich um die Frage, was der Beschwerdeführer wusste bzw. warum das Geld auf sein Konto kam und er dieses weitergeleitet hat. Es gibt keine Hinweise, dass er den Vorwurf nicht verstanden hat oder er nicht in der Lage ist, sich dazu zu äussern. Er ist zwar mit Jahrgang 1946 schon älter, es ergeben sich aber auch mit Blick auf seine Eingaben keine Hinweise, dass er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren.