4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Argumente seien nicht berücksichtigt worden und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich hinlänglich, warum sein Gesuch abgewiesen wurde. Daraus ergibt sich auch implizit, dass das Regionalgericht weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles von der Erforderlichkeit einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung ausging. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.