3. 3.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so u.a. dann, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Art. 130 Abs. 1 Bst. c StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO).