Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, das Gesuch betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens ab und wies daraufhin, sofern der Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche aus dem Recht auf unentgeltliche Prozessführung ableiten wolle, müsse er dies beantragen. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 4. bzw. am 5. Mai 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme.