Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, das Gesuch betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens ab und wies daraufhin, sofern der Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche aus dem Recht auf unentgeltliche Prozessführung ableiten wolle, müsse er dies beantragen.