Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 200 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. April 2022 (PEN 21 608) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei hängig. Am 14. April 2022 wies es den Antrag des Beschuldigten um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 27. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes. Zu- dem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, das Gesuch betreffend die Kosten des Beschwerdever- fahrens ab und wies daraufhin, sofern der Beschwerdeführer weitergehende An- sprüche aus dem Recht auf unentgeltliche Prozessführung ableiten wolle, müsse er dies beantragen. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwalt- schaft verzichteten am 4. bzw. am 5. Mai 2022 auf das Einreichen einer Stellung- nahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Vorausset- zungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so u.a. dann, wenn die beschul- digte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Art. 130 Abs. 1 Bst. c StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidi- gung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gebo- ten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall han- delt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstra- fe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwar- ten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 2 3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jeden- falls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Ver- wendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) wei- tere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung ent- zieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähn- ten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwer- wiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.3 Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen somit auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb und 275 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkei- ten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Ge- genparteien bzw. Mitbeschuldigten können ebenfalls tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Not- wendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit weiteren Hinwei- sen). In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug ei- ner Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Argumente seien nicht berücksichtigt worden und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich hinlänglich, warum sein Gesuch abgewiesen wurde. Daraus ergibt sich auch implizit, dass das Regionalgericht weder aufgrund des Alters des Beschwerdefüh- rers noch aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles von der Erforderlichkeit einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung ausging. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3 5. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 29. Juli 2021 wegen Geldwä- scherei schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 3'200.00, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstra- fe sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt. Ihm wird vorgewor- fen, sein Bankkonto zur Verfügung gestellt zu haben, damit auf dieses Gelder ein- bezahlt werden könnten, von denen der Beschwerdeführer mindestens habe an- nehmen müssen, dass sie durch eine unbekannte Täterschaft mittels eines Verbre- chens erlangt worden seien, woraufhin der Beschwerdeführer die eingetroffenen Gelder in der Höhe von insgesamt CHF 13'450.40 in Teilbeträgen verschiedenen Empfängern im Ausland überwiesen habe, wodurch die Einziehung vereitelt wor- den sei (pag. 83 Akten Regionalgericht). 6. Es handelt sich um einen Bagatellfall, der weder in sachverhaltsmässiger noch rechtlicher Sicht Schwierigkeiten bietet. Es geht letztlich um die Frage, was der Be- schwerdeführer wusste bzw. warum das Geld auf sein Konto kam und er dieses weitergeleitet hat. Es gibt keine Hinweise, dass er den Vorwurf nicht verstanden hat oder er nicht in der Lage ist, sich dazu zu äussern. Er ist zwar mit Jahrgang 1946 schon älter, es ergeben sich aber auch mit Blick auf seine Eingaben keine Hinwei- se, dass er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Der Umstand, dass er mit dem Prozessrecht nicht vertraut ist, spielt ebenfalls keine Rolle, weil das in der Re- gel auf alle juristischen Laien zutrifft und dies per se kein Grund für die Beiordnung eines Anwalts ist. Der Umstand, dass er das Ausstandgesuch zu spät gestellt hat, ist ebenfalls kein Hinweis, dass er auf eine amtliche Verteidigung angewiesen ist. Es ist zutreffend, dass eine Busse für eine Person mit geringerem Einkommen grössere Auswirkungen hat. Von einer besonderen Tragweite, vergleichbar mit ei- nem Berufsausübungsverbot, kann aber nicht die Rede sein. Es werden auch sonst keine Umstände geltend gemacht, welche für die sachliche Notwendigkeit der amt- lichen Verteidigung sprechen würden. Es sind auch keine besonderen Schwierig- keiten ersichtlich. Unklar ist, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge, wonach ihm die Verfügung des Regionalgerichts vom 24. Februar 2022 (Ablehnung amtli- cher Verteidiger) nicht zugestellt worden sei, ableiten will. Er wies anlässlich der Verhandlung vom 13. April 2022 daraufhin, dass er die Verfügung nicht erhalten habe. Die Verhandlung wurde in der Folge abgebrochen und es wurde erneut über das Gesuch des Beschwerdeführers entschieden. Daraus ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er sich im Verfahren nicht zu Recht finden würde oder er den An- forderungen nicht gewachsen wäre. Für die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung ist dies nicht relevant. Gleiches gilt für seine weiteren Rügen, welche er hinsichtlich des Gangs des Verfahrens erhebt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Regionalgericht bereits aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 am 24. Februar 2022 über das Gesuch um Beiordnung ei- nes amtlichen Anwaltes entschieden hatte, weshalb kein Grund bestand, darüber nochmals zu entscheiden. Zudem geht es vorliegend nicht um die Frage der Be- fangenheit der Gerichtspräsidentin. Der Beschwerdeführer hat kein neues Ausstandgesuch gestellt. Abgesehen davon stellt auch ein Ausstandverfahren kei- 4 nen Hinweis auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten dar, denen der Be- schwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird entsprechend auch keine Entschädigung ausge- richtet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (BJS 21 6360 – per B-Post) Bern, 16. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6