3 Einsprachefristen. Die Staatsanwaltschaft lehnte sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefristen zu Recht ab. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.