Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die Frage der Gültigkeit der Einsprachen und damit einhergehend die Frage der Gültigkeit der Zustellung der Strafbefehle bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Wie erwähnt, stellte das Regionalgericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 fest, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Strafbefehle BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 sowie BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 verspätet eingereicht wurden und demnach ungültig sind (vgl. E. 3.1 vorne). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an den verpassten Einsprachefristen ein Verschulden trifft.