Mit Verfügung vom 31. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 11. März 2022 gegen den Strafbefehl BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 und den Strafbefehl BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 ab. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, entgegen den Ausführungen im Entscheid des Regionalgerichts vom 21. Oktober 2021 habe er erstmals am 3. September 2021 und nicht bereits am 23. August 2021 Einsprache erhoben. Die Strafbefehle BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 und BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 seien nie bei ihm eingetroffen.