Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 59 vom 22. Februar 2022 nicht ein und wies das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Mit Verfügung vom 31. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 11. März 2022 gegen den Strafbefehl BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 und den Strafbefehl BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 ab.