3. 3.1 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Strafbefehle BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 sowie BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 verspätet eingereicht wurden und demnach ungültig sind. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 59 vom 22. Februar 2022 nicht ein und wies das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.