1. Mit Verfügung vom 31. März 2022 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 11. März 2022 gegen den Strafbefehl BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 und den Strafbefehl BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art.