Der Straf- und Zivilklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Strafund Zivilklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die angemessene anwaltliche Vertretung. Die Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin wird mit Blick auf die als angemessen erachtete Kostennote