3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens hat sie ferner keinen Anspruch auf eine Entschädigung.