Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.5 Sofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend macht, weil die Staatsanwaltschaft die Einvernahme zusammen mit den anderen Einvernahmen im Mai 2021 hätte durchführen oder zumindest kurz darauf hätte verfügen können, wenn die Staatsanwaltschaft diese für nötig erachtet hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von G.________ erfolgte erst nach den anderen Einvernahmen im Mai 2021.