So ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person vor Erlass einer Editionsaufforderung anzuhören, selbst wenn der Erlass einer solchen Verfügung auf Antrag der Straf- und Zivilklägerin erfolgt ist. Die Strafprozessordnung sieht in diesem Bereich kein kontradiktorisches Verfahren vor und es bestehen keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung anderer Parteirechte. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Aufforderung zur Terminansetzung sei vor Erlass der Verfügung vom 7. April 2022 erfolgt.