__ AG vom 4. April 2022, dass sie von sich aus eine Vorauswahl getroffen haben, da sie nicht gewusst hat, was für die Staatsanwaltschaft von Wichtigkeit war. Hinweise, dass die Parteien davon ausgehen mussten, es gehe aufgrund des Inhalts der Editionsaufforderung nur um einen Teil der Unterlagen, ergeben sich daraus aber nicht. In ihrer Eingabe vom 29. Juni 2021 wies die Strafund Zivilklägerin zudem darauf hin, dass der Beweisantrag bereits gutgeheissen worden sei, aber noch als unerledigt gelten müsse, da die Edition nicht korrekt vollzogen worden sei.