Damit waren offensichtlich auch Fotos bzw. Unterlagen betreffend die erfolgte Besichtigung vom 3. Februar 2017 gemeint, auf welche die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Eingabe vom 11. September 2020 auch Bezug genommen hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb es den Parteien oder der Immobilien E.________ AG nicht klar gewesen sein sollte, dass sämtliche Fotografien und Unterlagen gemeint waren. So zeigt das Schreiben der Immobilien E.________ AG vom 4. April 2022, dass sie von sich aus eine Vorauswahl getroffen haben, da sie nicht gewusst hat, was für die Staatsanwaltschaft von Wichtigkeit war.