Diese Verfügung wurde auch der Beschwerdeführerin eröffnet. Entsprechend dem vollumfänglich gutgeheissenen Beweisantrag 1 der Straf- und Zivilklägerin forderte die Staatsanwaltschaft die Immobilien E.________ AG am 28. Dezember 2020 auf, sämtliche Fotografien und Unterlagen zur Begehung bzw. Besichtigung der Liegenschaft F.________ herauszugeben. Damit waren offensichtlich auch Fotos bzw. Unterlagen betreffend die erfolgte Besichtigung vom 3. Februar 2017 gemeint, auf welche die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Eingabe vom 11. September 2020 auch Bezug genommen hatte.