Allerdings habe die Staatsanwaltschaft erst am 7. April 2022 die Gutheissung der privatklägerischen Anträge vom 29. Juni 2021 verfügt. Die Verfügung vom 31. März 2022 hätte nicht erlassen werden dürfen. Es liege auch eine Gehörsverletzung vor. 2.4 Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 entschied die Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerin vom 11. September 2020. Diese Verfügung wurde auch der Beschwerdeführerin eröffnet.