Das zeige die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem sie am 12. Januar 2021 die edierten Unterlagen von der Immobilien E.________ AG erhalten und geprüft gehabt habe, keine weiteren Massnahmen getroffen habe. Zudem weiche die Formulierung des Editionsantrages vom 29. Juni 2021 deutlich vom ersten Editionsantrag vom 11. September 2020 ab und sei konkreter und umfassender. Der Editionsantrag vom 29. Juni 2021 hätte daher zuerst gutgeheissen werden müssen. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft erst am 7. April 2022 die Gutheissung der privatklägerischen Anträge vom 29. Juni 2021 verfügt.