es muss die Editionsverfügung vom 28. Dezember 2020 gemeint sein; die Verfügung vom 16. Dezember 2020 betrifft die Beweisanträge und nicht die Aufforderung zur Herausgabe], sondern um eine neue Editionsverfügung, die durch den Editionsantrag der Straf- und Zivilklägerin vom 29. Juni 2021 initiiert worden sei. Die erste Editionsverfügung sei von der Staatsanwaltschaft als hinreichend erfüllt betrachtet worden. Das zeige die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem sie am 12. Januar 2021 die edierten Unterlagen von der Immobilien E.________ AG erhalten und geprüft gehabt habe, keine weiteren Massnahmen getroffen habe.