Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass diese Unterlagen bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden würden. Ein Aktenentfernungsentscheid liegt aber nicht vor. Zudem wird eine Unverwertbarkeit weder begründet noch ist eine solche ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Dies kann letztlich aber offen bleiben.