Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdeführerin direkt und unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich nicht per se aus ihrer Stellung als beschuldigte Person. Die Editionsaufforderung richtet sich einzig an die Immobilien E.________ AG, welche der Aufforderung bereits nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert. Zwar können die Edition und die gestützt darauf erfolgte Herausgabe der Unterlagen Einfluss auf das Verfahren haben.