Die Beschwerdeführerin hat denn auch einen Siegelungsantrag gestellt. Mit Blick auf ihre dortigen Ausführungen sowie die Erwägungen in der Beschwerde scheint es aber nicht um die Wahrung von konkreten Geheimhaltungsinteressen zu gehen. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als unrechtmässig. In Bezug auf diese Rügen ist die Beschwerde daher nicht wegen der Vorrangigkeit des Siegelungsverfahrens ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdeführerin direkt und unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist.