2.2 Zu prüfen bleibt das Rechtsbegehren 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2022 und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, den übermittelten USB-Stick/Datenträger an die Immobilien E.________ AG zurückzugeben oder zu vernichten. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Geheimhaltungsinteressen beruft, steht ihr die Siegelung offen, welche der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat denn auch einen Siegelungsantrag gestellt.