3 wird, fehlt es überdies an einem rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2018 vom18. Februar 2019 E. 2 und E. 5.2 f.), weshalb so oder anders nicht auf dieses Begehren einzutreten ist. Der Umstand, dass sie Adressatin der Verfügung vom 7. April 2022 und Beschuldigte ist, reicht für ein unmittelbar rechtlich geschütztes Interesse nicht aus. 2.2 Zu prüfen bleibt das Rechtsbegehren 1.