Der Beschwerdeführerin steht folglich kein Beschwerderecht gegen die Verfügung vom 7. April 2022 zu. Soweit sie beantragt, die Verfügung vom 7. April 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerin vom 29. Juni 2021 (Edition/Beschlagnahme Fotografien und Unterlagen sowie Zeugeneinvernahme) abzuweisen (Rechtsbegehren 2), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Da es einzig um die Frage der Beweiswürdigung und nicht der Verwertbarkeit geht und durch die Beweismassnahmen keinerlei Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt