Aus diesem Grund kann eine Beschwerde im Zusammenhang mit abgewiesenen oder gutgeheissenen Beweisanträgen nur erhoben werden, wenn die Anträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 394 Bst. b StPO) oder es um abgewiesene Aktenentfernungsgesuche wegen unrechtmässiger Beweiserhebung (Verwertungsproblematik) geht (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4 f. und E. 2.9). Beides trifft vorliegend nicht zu. Der Beschwerdeführerin steht folglich kein Beschwerderecht gegen die Verfügung vom 7. April 2022 zu.