Die Möglichkeit der generellen Anfechtung von Verfügungen, mit welchen Beweisanträge der Gegenpartei gutgeheissen werden, käme einer Umgehung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 394 Bst. b StPO sowie von Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO gleich bzw. würde den Grundsatz, dass die Beweiswürdigung Aufgabe des Sachgerichts ist, unterlaufen und zu einer ungewollten Verzögerung des Untersuchungsverfahrens führen. Aus diesem Grund kann eine Beschwerde im Zusammenhang mit abgewiesenen oder gutgeheissenen Beweisanträgen nur erhoben werden, wenn die Anträge nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 394 Bst.