Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beweismassnahmen seien nicht zielführend, brächten keinen Erkenntnisgewinn oder seien für die Sachverhaltsabklärung und den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht relevant. Diese Rügen der Beschwerdeführerin beschlagen damit ausschliesslich die Frage, ob die Beweismittel erhoben werden sollen und zielen letztlich auf die Beweiswürdigung ab.