BBl 2006 1085, S. 1312]). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung vom 7. April 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerin vom 29. Juni 2021 (Edition/Beschlagnahme Fotografien und Unterlagen sowie Zeugeneinvernahme) abzuweisen (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beweismassnahmen seien nicht zielführend, brächten keinen Erkenntnisgewinn oder seien für die Sachverhaltsabklärung und den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht relevant.