Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert verlängerter Frist am 13. Juni 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 28. Juli bzw. 5. August 2022 reichten Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ ihre Kostennoten ein.