__ AG sowie die Einvernahme von G.________ als Zeuge beantragt hatte. Weiter wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten zu diesen Anträgen Stellung genommen und beantragt hatte, die Anträge seien abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hiess die Anträge von Rechtsanwalt D.________ gut und wies daraufhin, dass die Editionsaufforderung am 31. März 2022 bereits erlassen worden sei und es sich um die Wiederholung eines schon bewilligten und durchgeführten Beweisantrages handle.