3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’250.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 1'250.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Betreffend die Hälfte der im vorliegenden Verfahren angefallenen Entschädigung besteht keine Nach- oder Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).