12. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz eine schwerwiegende Gehörsverletzung dadurch begangen hat, dass sie die angefochtenen Entscheide unzureichend begründet und zudem grosszügig auf Akten verwiesen hat, welche nicht Teil der Verfahrensakten waren, ist demgegenüber die Hälfte der Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur-