Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, es sei kein Observationsrapport in den Akten vorhanden, ist darauf hinzuweisen, dass er ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei zu richten hätte und dass die Ergebnisse der Observation ohnehin auch in einen allgemeinen Rapport einfliessen können, sofern diese Erkenntnisse relevant sind für das Verfahren. Wie bereits dargelegt, hat die Polizei demgegenüber Beobachtungen, welche mit Blick auf die aufzuklärende Straftat nicht relevant sind, auch nicht in die Verfahrensakten einfliessen zu lassen.