So rechtfertigen die Schwere des Delikts und der Verdacht gegen den Beschwerdeführer zweifellos die Dauer der Observation vom Februar bis November 2020. Die Verfügung vom 11. Februar 2020 erweist sich zudem als hinreichend begründet. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, es sei kein Observationsrapport in den Akten vorhanden, ist darauf hinzuweisen, dass er ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei zu richten hätte und dass die Ergebnisse der Observation ohnehin auch in einen allgemeinen Rapport einfliessen können, sofern diese Erkenntnisse relevant sind für das Verfahren.