Es kann daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass auch diese sich indirekt auf den Rapport vom 13. Januar 2020 stützte (vgl. den Verweis im Rapport vom 5. Februar 2020) und mithin konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorhanden waren. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Observation, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht äussert, waren erfüllt. So rechtfertigen die Schwere des Delikts und der Verdacht gegen den Beschwerdeführer zweifellos die Dauer der Observation vom Februar bis November 2020.