Mit Blick auf die vorliegend zu überprüfende Frage der Verwertbarkeit kann es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben. 10.5 Der Beschwerdeführer hat zwar die (als einzige) von der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2020 angeordnete Observation formell mitangefochten, er setzt sich allerdings nicht vertieft damit auseinander (vgl. Ziff. 33 ff. der Beschwerdeschrift). Es kann daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass auch diese sich indirekt auf den Rapport vom 13. Januar 2020 stützte (vgl. den Verweis im Rapport vom 5. Februar 2020) und mithin konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorhanden waren.